Führerscheinklassen
Die neuen Fahrerlaubnisklassen ab den 19.01.2013.
Klasse A
Klasse A 24/21*/20** Jahre
Kein Vorbesitz
Einschluss: A2, A1 und AM
- Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h oder
- dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW und
dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h
und mit einer Leistung von mehr als 15 kW.
* Mindestalter für diese dreirädrigen Kraftfahrzeuge 21 Jahre
** Bei mindestens 2 Jahre Vorbesitz der Klasse A2
Klasse A 1
Klasse A1 16 Jahre
Kein Vorbesitz
Einschluss: AM
- Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³ und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der
Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt und
- dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren oder einer bauart bedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45
km/h und mit einer Leistung von bis zu 15 kW.
Die Klasse S wurde am 1. Februar 2005 in Deutschland eingeführt.
Ab 19. Januar 2013 geht sie in der neuen Klasse AM auf.
Klasse A 2
Klasse A2 18 Jahre
Kein Vorbesitz
Einschluss: A1 und AM
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,2 kW/kg nicht übersteigt.
Übergangsrecht:
Fahrerlaubnisse der Klasse A beschränkt, die vor dem 19.01.2013 erteilt wurden, gelten nach zwei Jahren automatisch als Klasse A unbeschränkt.
Klasse AM
Klasse AM 16 Jahre
Kein Vorbesitz
Einschluss: Keine
- Zweirädrige Kleinkrafträder (auch mit Beiwagen) mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem
Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ oder einer maximalen Nenndauerleistung bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren.
- Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von
nicht mehr als 50 cm³, die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen (Fahrräder mit Hilfsmotor),
- dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr
als 50 cm³ im Falle von Fremdzündungsmotoren, einer maximalen Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle anderer Verbrennungsmotoren oder einer maximalen Nenndauerleistung von nicht mehr als 4
kW im Falle von Elektromotoren; bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen darf darüber hinaus die Leermasse nicht mehr als 350 kg betragen, ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen.